Nächtigungsabgabe

Wichtig zu wissen

Nach dem Nächtigungsabgabe Landesgesetz sind jene Personen abgabepflichtig, die in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nehmen.
Einhebungspflichtig ist die Unterkunftgeberin/der Unterkunftgeber (Gewerbetreibende, Inhaber, Pächter, Stellvertreter), die/der auch die ordnungsgemäße Entrichtung vorzunehmen hat.

Von der Abgabe befreit sind:

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

  • Schüler und (Begleit)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z.B.: Schulschikurse, Lehrkurse, Ausflüge) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen;
  • Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;
  • Personen, die ununterbrochen länger als 2 Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des 3. Monates;
  • Personen, die auf Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen. 

So funktioniert es

Füllen Sie die Nächtigungsabgabe-Anmeldung vollständig aus und retournieren Sie das Formular an die im Formular genannte zuständige Stelle.  In der Jahreserklärung sind sämtliche abgabepflichtige Nächtigungen des vorgenannten Kalenderjahres einzubekennen. 

Notwendige Unterlagen

Entsprechend den Hinweisen im jeweiligen Formular.

Fristen und Termine

Die Nächtigungsabgabe ist vierteljährlich zu entrichten: 15.1., 15.4., 15.7., 15.10.

Gesetzlicher Abgabetermin der Jahreserklärung: 31. März des Folgejahres.  

Kosten

Die Nächtigungsabgabe beträgt:

  • Pro Person und Nacht: 2,50 Euro
  • Pro Person und Nacht. 2,00 Euro (gilt für Campingplätze)
  • Pro Person und Nacht: 1,50 Euro (gilt für Schutzhäuser)
ContentBottom